ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
- Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der PolyCine GmbH („PolyCine“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn PolyCine diesen nicht ausdrücklich widerspricht. - Vertragsschluss
- 2.1 Die Angebote von PolyCine sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung (einschließlich E-Mail) von PolyCine zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von PolyCine.
- 2.2 PolyCine behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind PolyCine auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
- 2.3 Der Außendienst von PolyCine ist nicht vertretungsberechtigt. Er kann insbesondere keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen.
- Lieferfristen und -termine
- 3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller PolyCine alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
- 3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von PolyCine liegende und von PolyCine nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden PolyCine für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- 3.3 Verzögern sich die Lieferungen von PolyCine, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn PolyCine die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
- 3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PolyCine unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
- 3.5 PolyCine kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
- Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung
- 4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
- 4.2 Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von PolyCine beauftragten Frachtführer, (ii) im Fall der Abholung durch den Besteller mit der Übergabe an den Besteller, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
- 4.3 Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
- Preise, Zahlungsbedingungen
- 5.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von PolyCine.
- 5.2 Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von PolyCine nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei PolyCine eingetreten, so ist PolyCine nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.
- 5.3 Im Rahmen von mit dem Besteller geschlossenen Dauerschuldverhältnissen wie insbesondere langfristigen Bezugsverträgen ist PolyCine berechtigt, ihre Preise jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres insoweit angemessen zu erhöhen, als bei PolyCine im vorangegangenen Kalenderjahr Kostenerhöhungen im Hinblick auf den Liefergegenstand eingetreten sind. PolyCine wird den Besteller über die geplante Preiserhöhung spätestens acht Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich informieren.
- 5.4 Alle Preise von PolyCine verstehen sich ab Werk in Schiffweiler ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
- 5.5 PolyCine ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.5 Teil-Rechnungen zu stellen.
- 5.6 Jede Rechnung von PolyCine wird innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn PolyCine über den Betrag verfügen kann.
- 5.7 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist PolyCine berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
- 5.8 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
- 5.9 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
- 5.10 Wird PolyCine nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist PolyCine berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann PolyCine von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt PolyCine unbenommen.
- Eigentumsvorbehalt
- 6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von PolyCine aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von PolyCine.
- 6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der PolyCine zustehenden Saldoforderung.
- 6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von PolyCine gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an PolyCine ab; PolyCine nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen PolyCine und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an PolyCine abgetretenen Forderungen treuhänderisch für PolyCine im eigenen Namen einzuziehen. PolyCine kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber PolyCine in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist PolyCine berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
- 6.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für PolyCine. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PolyCine das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
- 6.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt PolyCine das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller PolyCine anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für PolyCine verwahren.
- 6.6 Der Besteller wird PolyCine jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an PolyCine abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller PolyCine sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von PolyCine hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
- 6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
- 6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von PolyCine um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
- 6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber PolyCine in Verzug und tritt PolyCine vom Vertrag zurück, so kann PolyCine unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller PolyCine oder den Beauftragten von PolyCine sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
- 6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um PolyCine unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
- 6.11 Auf Verlangen von PolyCine ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, PolyCine den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an PolyCine abzutreten.
- Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
- 7.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
- 7.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von PolyCine überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- 7.3 Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und PolyCine Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen PolyCine unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
- 7.4 Bei jeder Mängelrüge steht PolyCine das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller PolyCine die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. PolyCine kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an PolyCine auf ihre Kosten zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er PolyCine zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
- 7.5 Mängel wird PolyCine nach eigener Wahl durch kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“) beseitigen.
- 7.6 Der Besteller wird PolyCine die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.
- 7.7 Von PolyCine ersetzte Liefergegenstände sind PolyCine auf ihr Verlangen zurückzugewähren.
- 7.8 Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten.
- 7.9 Die zum Zwecke der Nacherfüllung von Gesetzes wegen zu ersetzenden Kosten übernimmt PolyCine.
- 7.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat PolyCine sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
- 7.11 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
- 8.1 Die Verpflichtung von PolyCine zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
- (i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PolyCine der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. PolyCine haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
- (ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhaft verursachte Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung aufgrund weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit PolyCine eine Garantie übernommen hat.
- 8.2 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
- 8.1 Die Verpflichtung von PolyCine zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
- Produkthaftung
Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Waren, so stellt er PolyCine im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er im Außenverhältnis selber haften würde. - Schlussbestimmungen
- 10.1 Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von PolyCine an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
- 10.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
- 10.3 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- 10.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Saarbrücken. PolyCine ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
- 10.5 Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).